Satzung

Satzung des Vereins

Freundeskreis  Freiburg – Tel Aviv – Yafo e.V.

  • §1   Name, Sitz, Geschäftsjahr, Personenbezeichnungen

a)    Der Verein führt den Namen „Freundeskreis  Freiburg – Tel Aviv-Yafo e.V.“. Nach der Eintragung in das Vereinregister führt der Verein seinen Namen mit dem Zusatz „e.V.“

b)    Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

c)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

d)    Die in dieser Satzung nur in der männlichen Form verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Im Vereinsleben ist die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnungsform zu verwenden.

  • §2   Aufgabe und Zweck des Vereins

Dem Gedanken der Völkerverständigung verpflichtet, ist der Zweck des Vereins die Intensivierung und der Ausbau der bürgerschaftlichen Kontakte zwischen den Städten Freiburg und Tel Aviv-Yafo/Israel mit dem Ziel der aktiven Gestaltung der förmlichen Städtepartnerschaft zwischen beiden Städten.

Zur Erreichung des Satzungszwecks bietet der Verein allen Bürgern beider Städte eine Plattform für die gegenseitige Begegnung und stellt sich als Ansprechpartner für alle mit dem Vereinszweck verbundenen Fragen zur Verfügung. Dies geschieht insbesondere durch die Unterstützung von Austausch und Zusammenarbeit in allen Bereichen des öffentlichen, kulturellen, religiösen und sozialen Lebens sowie in der Forschung und Wissenschaft. Von besonderer Bedeutung sind Jugendarbeit und Schüleraustausch.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • §3   Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung desselben keinen Anspruch auf dessen Vermögen.

  • §4   Mitgliedschaft

a)    Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, sowie von Personenvereinigungen erworben werden.

b)    Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft beantragen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder erst mit Erreichen der Volljährigkeit.

  • §5   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

a)    Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Verein und zustimmenden Beschluss des Vorstandes erworben. Eine eventuelle Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller und Dritten.

b)    Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss und Tod.

c)     Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Verein erklärt werden.

d)    Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder Beitragsrückstand über mehr als zwei Jahre, wobei jeweils eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

e)    Gegen den Beschluss des Vorstandes, ein Mitglied auszuschließen, kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses zu erfolgen und ist zu begründen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Beitragspflicht dieser Mitglieder bleibt bis zur endgültigen Klärung unberührt.

  • §6   Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

a)    Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen, oder ihnen die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“ verleihen.

b)    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben volle Mitgliedsrechte ohne die Pflicht zur Beitragszahlung. Der Ehrenvorsitzende ist kein Vorstandsmitglied.

c)     Die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Ehrenmitglied oder der Ehrenvorsitzende wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit dem Entzug der Ehrenmitgliedschaft oder des Ehrenvorsitzes endet auch die Vereinsmitgliedschaft.

  • §7   Auszeichnungsmitgliedschaft

a)  Auf Vorschlag kann der Vorstand Schüler, die sich in ihrem Engagement in der Städtepartnerschaft besonders hervorgetan haben, zu Auszeichnungsmitgliedern ernennen.

b)  Die Auszeichnungsmitgliedschaft endet automatisch nach zwei Jahren. Auszeichnungsmitglieder haben weder das aktive noch passive Wahlrecht und keine Pflicht zur Beitragszahlung.

c)  Die Auszeichnungsmitgliedschaft kann nur aus wichtigem Grund und auf Beschluss des Vorstands entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auszeichnungsmitglied wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit dem Entzug der Auszeichnungsmitgliedschaft endet die Vereinsmitgliedschaft.

  • §8   Mitgliedsbeiträge

a)  Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Für Schüler, Studierende, Auszubildende beträgt der Beitrag 50 % des normalen Betrages.

b)  Für Familien, juristische Personen und Personenvereinigungen sowie für sonstige institutionelle Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ein gesonderter Beitrag festgelegt.

c)    Familien im Sinne dieser Satzung sind Ehepaare, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit einheitlichem Wohnsitz, sowie gegebenenfalls deren Kinder. Jedes angemeldete Familienmitglied ist eigenständiges Vereinsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. § 4 b) Satz 2 bleibt unberührt.

d)    Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag Beiträge stunden, mindern oder erlassen.

e)    Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar des Jahres zu entrichten, für das er zu zahlen ist.

  • §9   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • §10   Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Juristische und institutionelle Mitglieder werden durch die von ihnen bestimmten natürlichen Personen vertreten.

  • §11        Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

a)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal innerhalb eines Kalenderjahres mit einer Frist von wenigstens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen werden. Mitgliedern, die kein Internet haben, wird die Einladung postalisch zugestellt.

b)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Scheidet der Vereinsvorsitzende vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für das Verfahren gilt Abschnitt a).

  • §12        Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind:

a)    die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts.

b)  die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 16). Hierzu zählt im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds auch eine insofern notwendige, außerplanmäßige Nachwahl.

c)    die Entscheidung darüber, wie viele stellvertretende Vorsitzende und Beisitzer dem Vorstand für die jeweils nächste Wahlperiode angehören sollen. Dabei sind die in § 16 b) festgelegten Obergrenzen zu beachten,

d)    die Wahl der Rechnungsprüfer.

e)    die Ernennungen von Ehrenmitgliedern und die Verleihung der Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“.

f)      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

g)    die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein oder gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

h)    Satzungsänderungen.

i)      die Entscheidung über eine Auflösung des Vereins.

  • §13        Durchführung der Mitgliederversammlung

a)    Der Vereinsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Er übt das Hausrecht aus und erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann einen Redner auffordern zum Thema zu sprechen und diesem bei Missbrauch das Wort entziehen. Er kann jedes Mitglied bei Störungen zur Ordnung rufen. Bei der Versammlungsleitung sind die allgemeinen demokratischen Grundsätze und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

b)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vereinsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Mitglied sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

c)     Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder festzustellen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass anwesende Gäste nicht an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können.

d)    Bis zum Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

e)    Die Versammlungsleitungsbefugnis des Vereinsvorsitzenden endet mit der Aufrufung des Tagesordnungspunktes, unter dem die Wahl des Vorstandes vorgesehen ist. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt ein zuvor durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied die Wahl- und Versammlungsleiter. Das Mitglied darf selber nicht für den Vereinsvorsitz kandidieren. Nach Abschluss der Wahl aller Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer übernimmt der gewählte Vereinsvorsitzende die weitere Versammlungsleitung. Im Falle von Nachwahlen, die nicht das Amt des Vereinsvorsitzenden betreffen, verbleibt die Wahlleitung beim Vorsitzenden.

  • §14        Abstimmungen und Wahlen, Beschlüsse

a)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse kommen aufgrund von Abstimmungen oder Wahlen zustande.

b)    Wahlen und Abstimmungen werden durch Handaufheben durchgeführt, sofern nicht ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

c)     Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

d)    Die Durchführung von Wahlen bestimmt sich nach § 15.

e)    Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mit §§ 2 und 3 dieser Satzung unvereinbare Änderungen sind ausgeschlossen.

  • §15        Durchführung der Wahlen

a)    Die Mitglieder des Vorstandes (§ 16) sowie die beiden Rechnungsprüfer werden in getrennten Wahlgängen im Wege der Einzelwahl gewählt.

b)    Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Hierbei stehen nur diejenigen Kandidaten zur Wahl, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. Kommt es im zweiten Wahlgang zur Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  • §16        Der Vorstand

a)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sofern die Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode zwei stellvertretende Vorsitzende wählt, gehören beide dem Vorstand i. S. d. § 26 BGB an. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB wird im Rahmen dieser Satzung als „Vorstand im vereinsrechtlichen Sinne“ bezeichnet.

b)    Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu sieben Beisitzern. Der Gesamtvorstand wird in dieser Satzung als „Vorstand“ bezeichnet.

c)     Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet der Vereinsvorsitzende vorzeitig aus, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen der Stellvertreter zum geschäftsführenden Vorsitzenden. § 11 b) Satz 2 bleibt unberührt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

d)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen der stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart gemeinsam vertreten.

e)   Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Vermögensschäden, die sie durch ihre Tätigkeit dem Verein zufügen.

  • §17        Aufgaben des Vorstandes

a)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

b)    Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch. Zeit und Ort der Vorstandssitzung sind allen Vorstandsmitgliedern vom Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Für den Ablauf der Vorstandssitzungen gelten die § 13 a) – c) und § 14 a) – c) entsprechend.

c)    Der Vorstand kann Korrekturen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, beschließen und die für die Eintragung erforderlichen Anträge stellen; die Mitgliederversammlung ist bei ihrem nächsten Zusammentreffen über die getroffenen Beschlüsse zu unterrichten.

  • §18        Auflösung des Vereins

a)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks muss sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft übertragen werden, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 und des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

b)    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

  • §19     Inkrafttreten

 a)   Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.02.2023 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 27.11.2012.

b)  Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Freiburg im Breisgau, am 15.05.2023